Startseite » Ratgeber » Das kleine 1x1 des Party-Rechts Das kleine 1×1 des Party-Rechts
Veranstalter einer Party müssen einige rechtliche Besonderheiten beachten, damit die Feier ein voller Erfolg wird. Dabei unterscheidet man vorrangig zwischen der Veranstaltung einer privaten und einer öffentlichen Party.
Großveranstaltungen – welche Schutzbestimmungen müssen eingehalten werden?
Wenn man eine größere öffentliche Party plant, übernimmt man die Verantwortung über seine Gäste. Das heißt also, dass man im Sinne des Jugendschutzes handeln muss. Minderjährige dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf die Party und dann auch nur bis 24 Uhr bleiben. Wenn man sie gänzlich von der Veranstaltung ausschließen will, kann man einen Türsteher die Ausweise kontrollieren lassen. Der Veranstaltungsort muss außerdem den strengen Brandschutzbestimmungen genügen. Zu jeder Party gehört auch die passende Feiermusik. Hier sollte man im Vorfeld abklären, ob der Vermieter bereits eine Pauschale an die GEMA bezahlt. Nicht nur für Großveranstaltungen gilt: Die Anmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle bzw. dem Ordnungsamt ist bedeutsam. Die Anmeldung muss sogar bei einer geringen Teilnehmerzahl erfolgen – wenn die Party vor einem kommerziellen Hintergrund abgehalten wird. Bei großen Partys mit vielen Teilnehmern lohnt es sich, die Veranstaltung auch bei der örtlichen Feuerwehr anzumelden. Ganz wichtig ist schließlich die Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Wenn es zu einem Schaden kommt, übernimmt der Versicherer meist die Kosten.
Ruhestörung und übermäßige Lärmbelästigung vermeiden
Für private und öffentliche Party gilt es, die Belästigung der Anwohner und Nachbarn mit übermäßigem Lärm zu vermeiden. Zwischen 22 und 6 Uhr ist Nachtruhe. Personen, die sich durch den Partylärm gestört fühlen, können sich entweder selbst bei dem Veranstalter beschweren und das Herunterregeln der Musik verlangen. Diese Aufgabe übernimmt aber auch die Polizei. Wenn die Polizei zweimal kommen muss, um zur Ruhe zu mahnen, wird für den Veranstalter ein empfindliches Bußgeld fällig. Im schlimmsten Fall kann die Polizei auch die Musikanlage mitnehmen. Egal, ob man die Party angemeldet hat oder nicht, es gibt kein Party-Recht, die ganze Nacht ausgiebig und laut zu feiern.
Party-Aushang im Treppenhaus
Viele denken allerdings, es wäre ihnen erlaubt, so viel Krach zu machen wie möglich, wenn sie einen Aushang im Treppenhaus anbringen. Der Hinweis auf die Feier ist allerdings kein Freibrief, denn die Lärmbelästigung nach 22 Uhr ist immer noch verboten. Mit dem Party-Aushang informiert man lediglich die Mitmieter und Nachbarn über den Grund der Feier und den Party-Zeitpunkt. Hier ist Rücksichtnahme das oberste Gebot. Man kann die Nachbarn einladen mitzufeiern. Wenn man die Musik ab 22 Uhr leiser stellt, kann man auch gern die ganze Nacht feiern. Gespräche und Musik in Zimmerlautstärke sind eine zumutbare Lärmbelästigung und daher erlaubt.
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